Satzung

Stand: 2015

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Motorsportclub Trebitz”.

2. Der Sitz des Vereins ist Trebitz.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verein die Namenszusätze “e.V.” sowie “im DMV”.

4. Der Verein ist dem DMV angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung und seiner Ordnung an.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen des Motorsports. Der Verein sieht sich als Trainings- und Wettkampfplattform für aktive Motorsportler.

2. Der Verein verfolgt seinen Zweck durch:

– Bereitstellung von Trainingsgelände, bzw. Motocrossbahn

– Durchführung von organisierten Trainingsveranstaltungen

– Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und am Wettkampfgeschehen

– Organisation und Durchführung von Motorsportveranstaltungen

– sonstige zweckdienliche Vorhaben

3. Der Verein kann mit anderen Organisationen und Einrichtungen ähnlicher Zielstellung zusammenarbeiten, er kann weitere geeignete Institutionen errichten oder sich an ihnen beteiligen.

4. Die Arbeit des Vereins ist unabhängig von Einflüssen Dritter.

§ 3 — Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Er kann, soweit es erforderlich ist und der nachhaltigen Erfüllung des Zweckes dient, Rücklagen bilden und sich an anderen Gesellschaften beteiligen bzw. solche errichten.

§ 4 – Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Es können aktive und passive Mitglieder aufgenommen werden. Die Rechte und Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 – Benennung von Mitgliedern

1. Mitglieder des Vereins können weitere Personen als Mitglieder vorgeschlagen.

2. Der Vorschlag ist mündlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§ 6 – Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt muss schriftlich bis zum 31.12. des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Austritt erlangt mit Beginn des neuen Geschäftsjahres Gültigkeit. Die Kündigung der Mitgliedschaft beim DMV regelt sich unabhängig davon nach dessen Satzung.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine satzungsmäßigen Pflichten trotz Mahnung durch den Vorstand nicht erfüllt oder wenn es durch sein Verhalten die Ziele des Vereins erheblich schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt:

a) über Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit

b) über Haushaltsplan und Entlastung des Vorstandes aufgrund des von diesem zu erstattenden Geschäftsberichtes

c) über Änderung der Satzung, Umwandlung oder Auflösung

d) über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen e) in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das Schriftlich beantragen. Die Mitgliedsversammlung wird auf schriftlichen Wunsch des Vorstandes einberufen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes. Zwischen Versand der Einladung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

4. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung müssen immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben werden. Da der Verein dem DMV angeschlossen ist, und diese Satzung ein Bestandteil der Voraussetzung zur Anerkennung als DMV-Club ist, kann diese Satzung nur mit Zustimmung des DMV geändert werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind daher rechtzeitig der DMV Hauptgeschäftsstelle vorzulegen.

5. Den Vorsitz der Versammlung führt ein Vorstandsmitglied.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

7. Beschlüsse unterliegen der einfachen Mehrheit. Bei Beschlüsse über Satzungsänderungen liegt der § 33 Abs. 1 BGB zugrunde.

8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seines Vertreters.

9. Die Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes bevollmächtigtes Mitglied ist statthaft. Die Vollmacht bedarf jedoch der Schriftform und kann nur einem Mitglied übertragen werden. 10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und einem weiten Vorstandsmitglied abzuzeichnen ist.

§ 9 – Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Jeweils 2 Mitglieder treten gemeinsam auf. Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter nach $30 BGB bestellen. Der Vorstand bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.

2. Der Vorstand besteht aus – dem Vorsitzenden – zwei Stellvertretenden Vorsitzenden – bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

3. Die unter (2) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahr gewählt. Eine Blockwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand wählt in seiner konstituierten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtszeit. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 – Finanzen

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.

2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Der jährliche Haushaltsplan, sowie der Finanzbericht wird vom Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

4. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer bestellen. Sie kann, wenn der Verein einen Wirtschaftsbetrieb unterhält, zusätzlich einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen.

§ 11 – Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Trebitz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bankverbindung:

Kontoinhaber: Motorsportclub Trebitz e.V.

IBAN:              DE94805501010101032099

bei:                 Sparkasse Wittenberg